Der beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung, auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.
Außerdem ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter daraus, dass der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihr nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
(BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14)
Ab dem 01.01.2015 treten das neue Mess- und Eichgesetz1 (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.
§32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Grundsätzlich müssen alle verwendeten Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV angezeigt werden.
Weitere Informationen zu der neuen
Anzeigepflicht finden sie hier
Sie suchen demnächst einen Käufer oder Mieter per Anzeige? Dann sollten Sie § 16a EnEV 2014 kennen.
Schalten Sie in kommerziellen Medien, wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder dem Internet, eine Anzeige, müssen Sie nach der am 1.5.2014 in Kraft tretenden Novelle der Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) sicherstellen, dass Ihre Anzeige die folgenden Pflichtangaben enthält:
Ab wann ein Bußgeld droht:
Sie können die ab dem 1.5.2014 neue Vorschrift einfach ignorieren. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass Sie deswegen bald ein Bußgeld von bis zu 15.000 EUR zahlen müssen (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV, Art. 3 Abs. 2 der 2. VO zur Änderung der EnEV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG).
Allerdings: Die Bußgeldvorschrift gilt erst ab dem 1.5.2015: Sie haben also noch 1 Jahr Zeit, um Ihre Anzeige mit den gewünschten Angaben zu vervollständigen.
Der V. Zivilsenat des BGH (Urteil V ZR 212/12) hat sich für eine unumstößliche Zuordnung der Wohnungseingangstüren zum gemeinschaftlichen Eigentum ausgesprochen. Diese Zuordnung betrifft mithin auch die konstruktiven Teile, also Zarge, Dichtung, Griffe und Beschläge. Da der Teilungserklärung nur deklaratorische Bedeutung zukommt, kann die Sachenrechtliche Qualifikation nach BGB (siehe §94 Abs, 2 BGB) nicht außer Kraft gesetzt werden.
Insoweit kann der Wohnungseigentümer bzw. sein Mieter nicht einmal auf der Innenseite ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum etwas ändern, wenn ihm die Ausstattung partout nicht gefällt.
Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob die Wohnungseigentümer beschließen wollen, dass die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums beziehungsweise zur Tragung der damit verbundenen Kosten abweichend vom Wohnungseigentümergesetz (WEG) einzelnen Sondereigentümern zugewiesen wird.
Der V. Senat sieht wegen der farblichen Innengestaltung der Türen folgenden praktikablen Weg. Sei das äußere einheitliche Erscheinungsbild ein zentrales Motiv für die einheitliche Grundidee, so verfängt dieser Aspekt im Inneren der Wohnungen nicht mehr, so dass über die farbliche Gestaltung innen durchaus beschlossen werden dürfe.
Zum 1.5.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Hieraus ergeben sich veränderte Regelungen zum Energieausweis mit Auswirkungen auf die Vermietung und den Verkauf Ihrer Immobilien:
Am Mittwoch, dem 16.10.2013 wurde vom Bundeskabinett die zweite Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet. Hauseigentürmer, die eine Öl- oder Gasheizung besitzen, die älter als 30 Jahre ist müssen verpflichtend bis 2015 ausgetauscht werden. Dies zieht sich dann in den Folgejahren weiter so fort. Sollte Ihr alter Kessel also im Jahr 2016 seine 30 Jahre erreichen, sollten Sie schon jetzt einen baldigen Austausch Ihrer Heizungsanlage in Betracht ziehen. Die Austauschpflicht gilt aber nur für Konstanttemperaturheizkessel. Niedertemperatur-Heizkessel oder Kessel mit Brennwerttechnologie haben bereits hohe Wirkungsgrade und sind damit von dieser Pflicht befreit.
Bereits seit 2008 ist jeder Verkäufer oder Vermieter verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen. Es soll eine grobe Orientierung zum Verbrauch der Energiekosten bei Bestandsimmobilien liefern, woraus sich wiederum möglicher Modernisierungsbedarf ableiten lässt. Bislang musste der Ausweis aber nur auf Verlangen des Käufers oder Mieters vorgezeigt werden. Von 2013 an muss der Energieausweis unaufgefordert und schon bei der Besichtigung des Objekts vorgezeigt werden. Die wichtigsten Angaben des Energieausweises sollen bereits in den Wohnungsanzeigen genannt werden. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro rechnen. Das Ganze ist eine europarechtliche Entscheidung, die auf der EU-Gebäuderichtlinie von 2010 basiert und jetzt in nationales Recht umgewandelt wird.
Erfassungsgeräte müssen den aktuellen Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprechen. Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunsterprinzip arbeiten und vor dem 1. Juli 1981 (für preisgebundene Wohnungen vor dem 1.8.1984, §12 Abs. 3 HKVO) montiert wurden sowie Warmwasserkostenverteiler sind ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig und müssen bis spätestens 31. Dezember 2013 ausgetauscht und durch moderne Technik ersetzt werden.
Trinkwasseranlagen in Mietshäusern müssen künftig deutlich weniger häufig auf Legionellenbefall kontrolliert werden. Statt der jährlichen Prüfung sollen Vermieter nun nur noch alle drei Jahre die Anlage auf diese gefährlichen Bakterien hin testen lassen.
Bis Ende 2012 mussten alle Trinkwasserspeicher von vermieteten Mehrfamilienhäusern mit mehr als 400 Litern oder Wasserrohren mit einem Volumen von mehr als drei Litern beim Gesundheitsamt gemeldet werden. Außerdem wollten die Ämter alle Probenergebnisse. Diese Anzeigepflicht fällt nun weg, und es müssen nur noch Fälle gemeldet werden, die einen bestimmten Messwert überschreiten.
Gerne informieren wir Sie ausführlich zu diesem Thema.
Auf Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das neue Schornsteinfeger-Handwerkergesetz (SchfHwG) verabschiedet. Ab dem 01. Januar 2013 stehen alle Schornsteinfeger-Fachbetriebe Deutschlands im freien Wettbewerb. Eigentümer können dann jeden zugelassenen Schornsteinfeger-Fachbetrieb ihrer Wahl beauftragen.
Ab diesem Zeitpunkt werden die Eigentümer aber auch stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass alle Schornsteinfegerarbeiten in ihrem Gebäude pünktlich und nachvollziehbar erledigt werden. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister muss darauf achten, dass die Arbeiten durchgeführt wurden und hat gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Versäumnisse könnten zu weiteren Kosten und ggfs. zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Eientümer seinen Versicherungsschutz gefährdet.
Durch den Verwalterauftrag hat der Verwalter die Aufgabe des Eigentümers übernommen und kümmert sich um die fristgerechte und ordnungsgemäße Ausführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten.
Gerne informieren wir Sie ausführlich zu diesem Thema.